§ 1. Name und Sitz
Name des Vereins: Kultur- und Geschichtsverein Stadtlengsfeld (KGV) e. V.
Er hat seinen Sitz in 36466 Dermbach/Ortsteil Stadtlengsfeld.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach Eintragung in das Vereinsregister soll der Name des Vereins lauten:
Kultur- und Geschichtsverein Stadtlengsfeld (KGV) e.V.
§ 2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es das kulturelle Leben in Stadtlengsfeld sowie das Bewusstsein für die Geschichte des Ortes durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar / gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Ausstellungen zur geschichtlichen Entwicklung der Stadt
- Publikationen zur Ortsgeschichte
- Vorträge zur Heimatgeschichte
- Konzerte und Kunstausstellungen, Kabarett, literarische Abende
- Ausstellungen zur Entwicklung der Industrie und des Handwerkes
§ 3. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag und Entscheidung des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft endet mit Ausschluss, Austritt oder dem Tod aus dem Verein. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden. Für das begonnene Kalenderjahr werden keine Beiträge zurückerstattet. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Frist von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden beschlussfähig ist. Bei Einberufung ist auf die verminderte Anforderung zur Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Es kann in Schriftform oder per mail eingeladen werden Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post oder dem Mailversand. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und mindestens einem Vorstand unterzeichnet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies 1/10 der Mitglieder verlangen.
§ 6. Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Zur Vertretung des Vereins berechtigt sind Vorsitzender und Stellvertreter.
§ 7. Erweiterter Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in weicher Anzahl weitere, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessen Vergütung erhalten. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8. Wahl des Vereinsvorstandes
Jedes Vereinsmitglied ist wahlberechtigt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen sind möglich. In den Vorstand wählbat sind nur Vereinsmitglieder. Bisher passive Mitglieder sind nicht wählbar. Das zur Wahl vorgeschlagene Mitglied muss das Einverständnis erklären, dass es kandidieren will. Jedes Vereinsmitglied kann sich zur Wahl selbst vorschlagen.
Eine Wahl kann amtsspezifisch durchgeführt werden. Danach ist zuerst der Vorsitzende zu wählen. Anschließend erfolgt die Wahl des Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Eine Vorstandswahl kann auch als Gesamtwahl durchgeführt werden. Über die Art der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Wahlvorgang durch einfache Stimmenmehrheit.
Ein gewähltes Vorstandsmitglied muss die Wahl annehmen und dies nach der Wahl erklären.
§ 9. Ein neuer Vorstand ist vorzeitig zu wählen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangen. Der Antrag zur Neuwahl ist schriftlich dem Vorstand mit dem Namen der antragstellenden Mitglieder zu stellen. Der Vorstand ist verpflichtet zwei Wochen nach Eingang des Antrages eine Wahlversammlung fristgemäß einzuberufen.
§ 10. Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens ein Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse
§ 11. Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Feuerwehrverein Stadtlengsfeld e. V. Dieses Vermögen soll zweckgebunden der Jugendfeuerwehr Stadtlengsfeld zugeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2022 neu gefasst.
Dermbach/Ortsteil Stadtlengsfeld, den 18.03.2022