Satzung für das historische Archiv der Stadt Stadtlengsfeld
Gemäß § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - (ThürKO) i. d. F. d. B. vom 28.01.2003 (GVBL. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2014 (GVBL. S. 82; ber. S. 154) und § 4 des Thüringer Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut - Thüringer Archivgesetz - (ThürArchivG) vom 23.04.1992 (GVBL. S. 139) geändert durch Gesetz vom 16.07.2008 (GVBL. S. 243) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 05.08.2015 für das historische Archiv der Stadt Stadtlengsfeld (nachfolgend Archiv genannt) folgende Archivsatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Das Archiv wird von der Stadt Stadtlengsfeld in eigener Verantwortung und Zuständigkeit geführt. Mit der Führung des historischen Archivs werden die Ortschronisten nach Maßgabe dieser Satzung betraut.
(2) Diese Archivsatzung regelt den Umgang mit dem Archiv- und Sammlungsgut bei der Archivierung und der Benutzung in den Archivräumen der Stadt Stadtlengsfeld.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Benutzung, die im Archiv oder bei ihren Rechtsvorgängern oder sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung an das Archiv übergeben wurden.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quellen für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart dienen oder die zur Rechtswahrung sowie aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
(3) Unterlagen im Sinne dieser Archivsatzung sind insbesondere Urkunden, Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, Siegel, Petschaften und Stempel einschließlich der Hilfsmittel für die Ordnung, Benutzung und Auswertung.
(4) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die vom Archiv zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind.
(5) Die Archivierung schließt die Erfassung, Erschließung, Verwahrung, Erhaltung und Bereitstellung des übernommenen Archivgutes zur Benutzung ein.
§ 3 Stellung und Aufgaben des Archivs
(1) Die Stadt Stadtlengsfeld, nachfolgend Kommune genannt, unterhält das Archiv als Einrichtung für die Stadt-, Regional- und Lokalgeschichte.
(2) Das Archiv verwahrt alle Unterlagen, die für die Geschichte von Stadtlengsfeld und ihres gesellschaftlichen Lebens von Bedeutung sind und stellt sie für die Benutzung bereit. Die Bestimmungen dieser Satzung finden dabei Anwendung, soweit Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Registraturbildnern oder Eigentümern nichts anderes bestimmen.
(3) Archivträger, die kein eigenes Archiv unterhalten, sowie Privatpersonen können ihr Archivgut auf der Grundlage von Depositialverträgen im Archiv deponieren.
(4) Durch das Archiv wird die Erforschung der Stadt-, Regional- und Lokalgeschichte gefördert. Es unterhält und erweitert Sammlungen von Dokumentationsmaterialien, die für die Geschichte und Gegenwart der Region relevant sind.
§ 4 Recht auf Benutzung
(1) Jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft macht, hat das Recht auf Benutzung von historischem Archivgut im Archiv nach Maßgabe dieser Satzung, soweit nicht Schutzfristen, Vereinbarungen zugunsten Dritter oder andere Einschränkungen entgegenstehen.
(2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter Belange begehrt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden bzw. der Zweck der Benutzung schutzwürdiger Belange erheblich überwiegt.
§ 5 Möglichkeiten der Benutzung
(1) Die Benutzung erfolgt in der Regel als Direktbenutzung durch Einsichtnahme in Findhilfsmittel, Archivalien im Original oder in der Reproduktion, in archivisches Sammelgut oder in Bücher.
(2) Weiterhin ist eine mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung möglich, die eine Vorlage oder Abgabe in Form von Kopien, Abschriften oder anderen Reproduktionen einschließen kann. Die mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung kann sich auf den Verweis auf einschlägige Archivalien beschränken.
(3) Über die Art der Benutzung entscheidet der Bürgermeister.
§ 6 Benutzungsantrag
(1) Der Antrag auf Benutzung desw Archivs ist bei der Direktbenutzung in Schriftform zu stellen (Benutzungsantrag), wobei der Gegenstand der Nachforschung so genau wie möglich anzugeben und der Benutzungszweck nachzuweisen ist (Anlage 1 / Bestandteil dieser Satzung).
(2) Bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen ist ein Benutzungsantrag entbehrlich.
(3) Der Benutzer ist in geeigneter Form auf seine Pflichten hinzuweisen. Er ist zur Einhaltung der Archivsatzung verpflichtet. Falls erforderlich, ist eine Erklärung zur Anerkennung und zum Schutz der Urheber- und Persönlichkeitsrechte und anderer berechtigter Interesse Dritter schriftlich von ihm einzuholen (§ 6 Abs. 4).
(4) Vor der Direktbenutzung hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass bei der Auswertung gewonnener Erkenntnisse aus Archivalien, Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie andere berechtigte Interessen Dritter gewahrt werden (Anlage 2 / Bestandteil dieser Satzung).
(5) Mitwirkende Hilfskräfte haben einen eigenen Benutzungsantrag zu stellen.
(6) Auf Verlangen sind dem Benutzungsantrag erweiternde Angaben und Unterlagen beizufügen, wie z.B. bei Hochschularbeiten Stellungnahmen von Hochschullehrern oder andere Legitimationen für den Benutzer.
(7) Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.
(8) Die unaufgeforderte kostenlose Abgabe von Belegexemplaren an das Archiv regelt sich gemäß § 16 Abs. 4 ThürArchivG.
§ 7 Benutzungsgenehmigung
(1) Über die Genehmigung des Benutzungsantrages entscheidet der Bürgermeister.-
(2) Die Genehmigung wird nur für den im Benutzungsantrag bezeichneten Zweck und nur für den beantragten Zeitrahmen erteilt.
(3) Bei Änderung des Benutzungszweckes oder des Forschungsgegenstandes ist erneut ein Benutzungsantrag zu stellen.
§ 8 Einschränkung oder Versagen der Benutzung
(1) Die Genehmigung zur Benutzung von Archivalien kann gemäß § 18 ThürArchivG eingeschränkt oder versagt bzw. unter Auflagen (z.B. Anonymisierung von personenbezogenen Daten bei Veröffentlichungen oder Nichtabgabe von Kopien oder Abschriften an Dritte) erteilt werden. Darüber hinaus kann eine Erteilung der Genehmigung unter Auflagen oder eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung erfolgen, wenn:
a) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstoßen oder eine Auflage nicht eingehalten hat,
b) der Hauptzweck der Benutzung durch Einsichtnahme in Sekundärquellen erreicht werden kann,
c) der Erschließungszustand der Archivalien eine Benutzung nicht zulässt,
d) die Archivalien wegen gleichzeitiger dienstlicher oder amtlicher Benutzung nicht verfügbar sind oder
e) durch die Benutzung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.
(2) Die Genehmigung kann nachträglich widerrufen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung geführt hätten oder vom Benutzer gegen die Archivsatzung verstoßen worden ist bzw. die erteilten Auflagen nicht eingehalten worden sind.
§ 9 Schutzfristen und deren Verkürzung
(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Außerdem findet sie auf Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürArchivG sowie der staatlichen Verwaltungsbehörde der ehemaligen DDR, die nicht personenbezogen sind, keine Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 festgesetzten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung durch öffentliche STellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister.
(5) Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig, wenn
a) die Benutzung für ein besonderes Forschungsvorhaben erforderlich ist und schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt. Soweit es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt, sind Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.
b) die Benutzung zum Zwecke der Strafverfolgung, Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und Verstorbenen, zur Wiedergutmachung, Hilfeleistung nach Häftlingshilfegesetz, dem Schutze des Persönlichkeitsrechtes, der Aufklärung von Verwaltungsakten oder Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle erforderlich ist.
(6) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um Betroffene selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes, ihre angehörigen zugestimmt haben. die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person durch den Benutzer einzuholen. Die Zustimmung der angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Sind überwiegende schutzwürdige Belange Dritter zu wahren, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürArchG zu verfahren.
(7) Der weiterführende Umgang mit Schutzfristen regelt sich gemäß § 17 ThürArchivG.
(8) Plant der Benutzer aus wissenschaftlichen Gründen eine Nichtanonymisierung personenbezogener Daten, so muss er den genauen Personenkreis angeben. Eine wissenschaftliche Begründung für die Namensnennung obliegt dem Benutzer, ebenso die Begründung, warum das Forschungsvorhaben sonst nicht durchgeführt werden kann.
§ 10 Datenschutz, Sicherung, Erschließung
Für die Belange des Datenschutzes, der Sicherung und Erschließung gelten die Bestimmungen des § 15 Thüringer Archivgesetz.
§ 11 Direktbenutzung
(1) Die Benutzung des Archivs erfolgt in einer dafür geeigneten Räumlichkeit im Rathaus im Beisein eines Archivbeauftragten (Ortschronisten) der Stadt Stadtlengsfeld, nach Terminvereinbarung.
§ 12 Auswärtige Benutzung / Ausleihe und Versendung
(1) Soweit der Erhaltungszustand der Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, können Archivalien oder Sammlungsstücke in besonders begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag und auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an hauptamtlich geleitete Archive ausgeliehen werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(2) die Genehmigung zur Ausleihe erteilt der Bürgermeister.
(3) Vom Versand sind Urkunden und Bücher sowie besonders wertvolle oder häufig gebrauchte Archivalien oder Sammlungsstücke ausgeschlossen.
(4) Der Versand von Archivalien zur amtlichen Benutzung durch Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe.
(5) Aus wichtigen Gründen können versandte Archivalien oder Sammlungsstücke jederzeit vom Leihnehmer wieder zurückgefordert werden.
(6) Archivalien uns Sammlungsstücke können zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden. In diesem Fall ist zwischen der Stadt Stadtlengsfeld und dem Leihnehmer ein Vertrag abzuschließen.
§ 13 Anfertigen von Reproduktionen, Wiedergabe
(1) Soweit der Erhaltungszustand der Archivalien, Sammlungsstücke oder Bücher, die Einhaltung der Schutzfristen oder die Beachtung von schutzwürdigen Belangen Betroffener oder Dritter einschließlich ihrer Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, können auf Kosten des Benutzers Reproduktionen angefertigt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(2) Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Bürgermeisters
- zum angegebenen Zweck,
- unter Angabe des Archivs,
- der festgelegten Signatur und
- unter Hinweis auf die dem Archiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers, bei Nichtfeststellbarkeit des vermeintlichen Urhebers des Eigentümers.
(4) Das Recht, historisches Archivgut wiederzugeben, bedarf der schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 14 Erheben von Kosten
Für die Benutzung des Archivs werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der "Benutzungsgebühren- und Kostensatzung für das historische Archiv der Stadt Stadtlengsfeld - (Archivkostensatzung)" erhoben.
§15 Quellenangabe
Bei Veröffentlichungen unter Verwendung von Archivalien und Sammlungsstücken des Archivs ist die Quellenangabe folgendermaßen vorzunehmen:
-Historisches Archiv der Stadt Stadtlengsfeld
- Bestand-Nr.: ...
- Signatur-Nr.: ...
Die Angabe des Archivs, des Bestandes und der Signatur ist hierbei zwingend erforderlich. Gleiches gilt für Zitate aus Archivalien in einem selbstständigen wissenschaftlichen Werk.
§ 16 Haftung
Der Benutzer des Archivs haftet für eventuelle Schäden, die mit der Nutzung des Archivs im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt bei Verlust von anvertrautem Archivgut.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadtlengsfeld, den 05.08.2015
Adam
Bürgermeister
(-Siegel-)
Benutzungsgebühren- und Kostensatzung für das historische Archiv der Stadt Stadtlengsfeld - Archivkostensatzung
Gemäß § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung _ Thüringer Kommunalordnung - (ThürKO) i. d. F. d. B. vom 28.01.2003 (GBL. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2014 (GVBL. S. 82; ber. S. 154) und der §§ 2, 10 bis 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. F. B. vom 19.09.2000 (GVBL. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.2014 (GVBL. S. 301), sowie der Satzung für das historische Archiv - Archivsatzung - der Stadt Stadtlengsfeld vom 05.08.2015 hat der Stadtrat der Stadt Stadtlengsfeld in seiner Sitzung am 05.08.2015 folgende Benutzungsgebühren- und Kostensatzung für das historische Archiv der Stadt Stadtlengsfeld - Archivkostensatzung - beschlossen:
§ 1 Benutzungsgebühren- und Kostenpflicht
Für die Benutzung des historischen Archivs der Stadt Stadtlengsfeld werden Benutzungsgebühren, für die erbrachten Leistungen werden Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der das historische Archiv der Stadt Stadtlengsfeld benutzt, im übrigen
a) wer die Gebühren durch eine abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
b) wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung. Die Benutzung beginnt mit der Anforderung von historischem Archivgut.
(2) Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben und sind mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig.
§ 4 Gebührenbefreiung
(1) Gebühren nach § 5 werden nicht erhoben bei der Benutzung von historischem Archivgut für nachweisbar wissenschaftliche oder heimatkundliche Zwecke sowie für mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte, die ohne Hinzuziehen von Findhilfsmitteln oder Archivgut gegeben werden können.
(2) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung des historischen Archivgutes im Interesse der Stadt Stadtlengsfeld liegt. Über das Bestehen des städtischen Interesses entscheidet der Bürgermeister.
(3) eine Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Kosten.
§ 5 Gebühren für die Benutzung
Für die Benutzung von historischem Archivgut, einschließlich der täglich einmaligen Ausgabe bzw. der Bereitstellung werden folgende Gebühren erhoben:
a) | pro angefangener Tag | 8,00 € |
b) | pro Woche | 23,00 € |
c) | pro Monat | 50,00 € |
§ 6 Wiedergabegebühren
Für das Recht, aus dem historischem Archivgut der Stadt Stadtlengsfeld bildliche Darstellungen, insbesondere von fotografischen Aufnahmen, amtlichen Schriftstücken, Plänen, Plakaten oder Postkarten in Publikationen (Bücher, Bucheinschläge, Zeitungen, Plakaten, Kalender, Briefumschläge, Vouverts u.ä.) wiederzugeben, werden je Wiedergabe einer bildlichen Darstellung Gebühren, bemessen an der Anzahl der veröffentlichten Wiedergabeexemplare, wie folgt erhoben:
Anzahl der veröffentlichten Exemplare | ||
a) | bis 1.000 | 10,00 € |
b) | von 1.001 bis 2.500 | 15,00 e |
c) | von 2.001 bis 5.000 | 20,00 € |
d) | von 5.001 | 25,00 |
Bei unberechtigter Wiedergabe wird eine Wiederholungsgebühr in dreifacher Höhe der angegebenen Gebührensätze erhoben.
§ 7 Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten)
(1) Kostenschuldner ist derjenige, der das historische Archiv der Stadt Stadtlengsfeld benutzt, im übrigen
a) wer die Kosten durch eine abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
b) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 8 Entstehen Fälligkeit
(1) Die Verpflichtung zu Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(2) Die Kosten werden, soweit möglich, zusammen mit dem Gebührenbescheid nach § 3 Abs. 2, ansonsten mit Kostenbescheid erhoben. sie sind mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Schuldner fällig.
§ 9 Verwaltungsgebühren
(1) Für die Anfertigung von Reproduktionen von historischem Archivgut, werden je Seite folgende Gebühren erhoben:
a) | Normalpapierkopien A4 | 0,50 € |
b) | Normalpapierkopien A3 | 1,00 € |
(2) Für Abzüge/Vergrößerungen von Bildern werden erhoben:
a) | auf Fotopapier schwarz/weiß je Abzug bis A5 | 5,00 € |
b) | auf Fotopapier schwarz/weiß je Abzug bis A4 | 7,00 € |
c) | auf Fotopapier farbig je Abzug bis A5 | 6,00 € |
d) | auf Fotopapier farbig je Abzug bis A4 | 8,00 € |
§ 10 Auslagen
(1) Auslagen werden insbesondere und in voller Höhe erhoben für die
a) bei außerhalb des historischen Archiv gefertigten Reproduktionen die den vom Bürgermeister beauftragten Dritten zustehenden Beträge,
b) bei der Versendung von Archivgut entstehenden Portokosten sowie entstehende Kosten für Verpackung und Versicherung.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadtlengsfeld, den 05.08.2015
Adam
Bürgermeister
- Siegel -